Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schwab-Walcher GmbH
Salzburger Straße 519
8970 Schladming

(Stand Jänner 2018)

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Vertragsabschlüsse und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Schwab-Walcher GmbH, wie insbesondere Angebote oder Auftragsannahmen bzw. -bestätigungen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB„) als vereinbart. Vertragliche Bedingungen, die schriftlich vereinbart werden, gehen den Regelungen dieser AGB vor.

1.2 Diese AGB gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner auch für künftige Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.3 Diesen AGB entgegenstehenden oder widersprechenden AGB wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt.

1.4 Änderungen der AGB können von der Schwab-Walcher GmbH jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die von der Schwab-Walcher GmbH erstellten Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Vertragspartners ist verbindlich.

2.2 Die Schwab-Walcher GmbH ist nicht verpflichtet, den Auftrag anzunehmen.

2.3 Der Umfang der Leistungsverpflichtung richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Der Zeitraum dafür ist auf jeder AB definiert.

2.4 Die Schwab-Walcher GmbH verwendet die Produkte und Materialien entsprechend der Auftragsbestätigung. Die Schwab-Walcher GmbH ist im Bedarfsfall jedoch berechtigt, höherwertige Produkte und Materialien zu verwenden.

2.5 Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Produktion befindliche oder fertiggestellte Produkte, müssen von der Schwab-Walcher GmbH nicht berücksichtigt werden.

3. Preise und Kosten

3.1 Es gelten die zwischen der Schwab-Walcher GmbH und dem Vertragspartner vereinbarten Preise gemäß Auftragsbestätigung durch der Schwab-Walcher GmbH. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, es sei denn es wird ausdrücklich vereinbart, dass die gesetzliche Umsatzsteuer mit umfasst ist. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Vertragspartner.

3.2 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, ein Preis wird ausdrücklich als „Pauschalpreis“ bezeichnet. In den Preisen nicht enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet.

3.3 Die Preise verstehen sich grundsätzlich – außer bei gegenteiliger Vereinbarung – frei Haus.

3.4 Die Schwab-Walcher GmbH ist bei Folgeaufträgen nicht an zuvor vereinbarte Preise gebunden.

4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

4.1 Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro an die Schwab-Walcher GmbH zu entrichten.

4.2 Die Zahlungsmodalitäten werden zwischen der Schwab-Walcher GmbH und dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart und in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten.

4.3 Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Punkt 11.) berechtigt nicht zur Zurückbehaltung der Leistung durch den Vertragspartner.

4.4 Bei Nichteinhaltung der in Punkt 4.2 genannten Zahlungsziele gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) als vereinbart.

4.5 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller offenen Forderungen von der Schwab-Walcher GmbH zur Folge, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung durch die Schwab-Walcher GmbH bedarf. In diesem Fall ist die Schwab-Walcher GmbH berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der Schwab-Walcher GmbH anerkannt sind. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten.

5. Lieferung

5.1 Angaben über Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung zu laufen. Sofern der Vertragspartner für die Fertigung notwendige Unterlagen (z. B. Maße, Pläne, etc.) zur Verfügung stellen muss, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, an welchem die vollständigen Unterlagen der Schwab-Walcher GmbH zugegangen sind.

5.2 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, beinhalten die Lieferung bzw. Montage keinerlei Installationstätigkeiten, sondern beschränken sich auf die Lieferung bzw. Montage von Möbeln.

5.3 Die Lieferpflicht ruht, solange der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung – auch aufgrund einer anderen Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung – in Verzug ist.

5.4 Teillieferungen sind zulässig. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung durch die Schwab-Walcher GmbH selbst. Die Schwab-Walcher GmbH behält sich jedoch die Wahl des Versandwegs vor. Der Vertragspartner ist ohne die Zustimmung von der Schwab-Walcher GmbH nicht berechtigt, die Liefertermine zu verändern.

5.5 Behauptete Mängel berechtigen nicht, die Annahme zu verweigern.

5.6 Sofern die Schwab-Walcher GmbH einen Lieferverzug zu vertreten hat, so kann der Vertragspartner entweder Erfüllung begehren oder aber unter Setzung einer angemessenen – jedoch mindestens vierwöchigen – Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.

5.7 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Schwab-Walcher GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen gleich, die der Schwab-Walcher GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzugs der Schwab-Walcher GmbH oder einem Lieferanten von der Schwab-Walcher GmbH eintreten.

5.8 Erfüllt der Vertragspartner seine Abnahmepflichten nicht, so ist die Schwab-Walcher GmbH berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Davon unberührt bleibt das Recht von der Schwab-Walcher GmbH, das Entgelt für die Lieferung fällig zu stellen oder nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist die Schwab-Walcher GmbH zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.

5.9 Tritt der Vertragspartner vom rechtsverbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag, gleich aus welchem Grund, zurück, so steht der Schwab-Walcher GmbH das Recht zu, bei Serienproduktionen eine Stornogebühr von 15 % des Bruttoverkaufspreises zu begehren; bei Sonderanfertigungen zusätzlich auch ein Ersatz der aufgelaufenen Herstellungskosten, wobei in diesem Fall bereits hergestellte Teile dem Vertragspartner zur Verfügung stehen.

6. Montage

6.1 Eine Montage sowie deren Kosten werden separat mit dem Vertragspartner vereinbart und in Rechnung gestellt.

6.2 Soweit sich die Schwab-Walcher GmbH zur Montage verpflichtet, erfolgt diese ausschließlich nach deren Montagebedingungen.

6.3 Der Vertragspartner hat für einen ordnungsgemäßen Zugang zu jeweiligen Räumlichkeiten Sorge zu tragen.

6.4 Der Vertragspartner hat die jeweils einzurichtenden Räumlichkeiten darüber hinaus mit der notwendigen Infrastruktur wie z. B. Heizung, Strom, Wasser etc., zu versehen.

6.5 Der Vertragspartner hat der Schwab-Walcher GmbH über die örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. Verlauf von Wasser-, Gas- oder Stromleitungen vor Beginn der Montagearbeiten zu informieren bzw. die notwendigen Dokumente wie Pläne etc. zur Verfügung zu stellen.

6.6 Im Falle einer vereinbarten Montage hat der Vertragspartner unmittelbar nach Fertigstellung im Rahmen einer Begehung die Waren abzunehmen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle durch die Schwab-Walcher GmbH gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Vertragspartner Eigentum der Schwab-Walcher GmbH (im Folgenden „Vorbehaltsware„).

7.2 Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung Bestandteil einer neuen Sache, die im Eigentum des Vertragspartners steht, so erwirbt der Vertragspartner der Schwab-Walcher GmbH Miteigentum an der neuen Sache, welche durch den Vertragspartner unentgeltlich für die Schwab-Walcher GmbH verwahrt wird.

7.3 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner unter der Bedingung gestattet, dass er mit den Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt 7.1 vereinbart und die Schwab-Walcher GmbH der Weiterveräußerung zustimmt. Zu allen anderen Verfügungen – wie beispielsweise Verpfändung oder Sicherheitsübereignung – ist der Vertragspartner nicht berechtigt.

7.4 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Schwab-Walcher GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen die Abnehmer vollinhaltlich an die Schwab-Walcher GmbH ab. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie „Offene Posten“-Listen anmerkt. Dieser Buchvermerk hat jedenfalls die Schwab-Walcher GmbH als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund anzuführen. Auf Verlangen von der Schwab-Walcher GmbH ist der Vertragspartner zu jeder Zeit verpflichtet, der Schwab-Walcher GmbH unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung dieser Rechte durch die Schwab-Walcher GmbH gegenüber den Abnehmern notwendig wären.

7.5 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner nach Verarbeitung gemäß Punkt 7.2 zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von der Schwab-Walcher GmbH stehenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Punkt 7.4 nur in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware der Schwab-Walcher GmbH.

7.6 Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der Schwab-Walcher GmbH unverzüglich anzuzeigen. Die daraus entstehenden Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie nicht von einem Dritten zu tragen sind.

7.7 Falls die Schwab-Walcher GmbH nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Vorbehaltswaren zurücknimmt, ist die Schwab-Walcher GmbH berechtigt, die Waren freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zum mit dem Vertragspartner vereinbarten Preis. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8. Gefahrenübergang

8.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners, dies auch bei frachtfreier Lieferung. Sofern die Lieferung von der Schwab-Walcher GmbH durchgeführt wird, erfolgt diese auf Gefahr von der Schwab-Walcher GmbH, andernfalls auf Gefahr des Vertragspartners.

8.2 Eine Transportversicherung wird im Falle der Lieferung durch Dritte nur auf Auftrag des Vertragspartners abgeschlossen. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Vertragspartner zu bezahlen.

9. Geistiges Eigentum

9.1 Alle Rechte an den Fotografien, Plänen, Visualisierungen und Schriftstücken von der Schwab-Walcher GmbH stehen ausschließlich der Schwab-Walcher GmbH zu.

9.2 Der Vertragspartner ist – beschränkt auf die Dauer des Bestehens der Geschäftsverbindung mit der Schwab-Walcher GmbH – grundsätzlich befugt, diese Fotografien zu eigenen Werbezwecken für von der Schwab-Walcher GmbH bezogene Produkte zu verwenden. Eine Verwendung in elektronischer Form (insbesondere im Rahmen des Internetauftritts des Kunden) bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Schwab-Walcher GmbH.

9.3 Jegliche Weitergabe bzw. Zurverfügungstellung dieser Dokumente an Dritte, nicht für den Zweck der zwischen der Schwab-Walcher GmbH und dem Vertragspartner vereinbarten Benutzung erforderliche Vervielfältigung und jegliche Veränderung durch den Vertragspartner wird untersagt.

9.4 Die vorstehende Gestattung der Verwendung der Fotografien erfolgt jederzeit von der Schwab-Walcher GmbH widerruflich.

9.5 Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Schwab-Walcher GmbH oder im Falle eines Widerrufs hat der Vertragspartner sämtliche Dokumente zu löschen bzw. zurückzugeben.

9.6 Pläne, Skizzen und sonstige sämtliche grafischen Darstellungen sowie auch alle technischen Unterlagen oder Kostenvoranschläge bleiben wie auch Muster, Kataloge, Prospekte etc. geistiges Eigentum der Schwab-Walcher GmbH. Der Vertragspartner darf diese ohne Zustimmung der Schwab-Walcher GmbH weder an Dritte weitergeben noch erhält er daran Werk- oder sonstige Nutzungsrechte.

10. Haftung

10.1 Die Schwab-Walcher GmbH haftet – mit Ausnahme von Personenschäden – nur für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten.

10.2 Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen sowie alle sonstigen mittelbaren Schäden bzw. Folgeschäden können gegen die Schwab-Walcher GmbH nicht geltend gemacht werden.

10.3 Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Schwab-Walcher GmbH müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend gemacht werden. Das Klagerecht erlischt jedenfalls, wenn die Ansprüche nicht spätestens drei Jahre ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

10.4 Sämtliche Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieser AGB gelten auch für Arbeitnehmer, Vertreter bzw. sonstige Erfüllungsgehilfen der Schwab-Walcher GmbH.

10.5 Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit der von ihm oder einem Dritten (z. B. Planungsbüro) bereitgestellten Konstruktionsangaben, Pläne und Maßangaben. Die durch den Vertragspartner bekannt gegebenen Daten, Maße und sämtliche weiteren Informationen werden von der Schwab-Walcher GmbH nicht überprüft.

10.6 Sämtliche Mehrkosten, welche aufgrund von Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. von den vom Vertragspartner übergebenen Dokumenten und Unterlagen entstehen, sind vom Vertragspartner zu tragen.

10.7 Der Vertragspartner hat sämtliche Vertragsunterlagen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, um der Schwab-Walcher GmbH die Einhaltung von Lieferfristen zu ermöglichen.

10.8 Holz wird von der Schwab-Walcher GmbH naturbelassen verarbeitet. Farb- oder Wuchsabweichungen, Helligkeitsunterschiede sowie Äste und Astlöcher stellen keinen Mangel dar. Ebenso handelt es sich beispielsweise bei Fugen- und Verspannungen oder leichtem Verziehen um keine Mängel, sondern spezifische Eigenschaften der von der Schwab-Walcher GmbH verwendeten Hölzer.

11. Gewährleistung

11.1 Sämtliche durch die Schwab-Walcher GmbH gelieferte Waren sind ausschließlich für den Gebrauch im Innenbereich bzw. in geschlossenen Räumlichkeiten bestimmt.

11.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Schwab-Walcher GmbH gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe an den Vertragspartner mit sachkundiger Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei der Übergabe keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden. Ein allfälliger bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel ist binnen sieben Tagen ab Übergabe schriftlich und detailliert zu rügen.

11.3 Sofern der Vertragspartner nachweist, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft waren, so hat er ausschließlich Anspruch auf Verbesserung bzw. Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche, wie insbesondere Minderung des Entgelts, bedarf einer vorangehenden schriftlichen Vereinbarung.

11.4 Eigenmächtige Bearbeitung und unsachgemäße Behandlung sowie die Missachtung der von der Schwab-Walcher GmbH übergebenen Anwendungshinweise durch den Vertragspartner bewirken den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.

11.5 Bei versteckten Mängeln können Beanstandungen nur unverzüglich nach ihrer Entdeckung erhoben werden, spätestens jedoch drei Monate nach Empfang der Ware. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen. Im Säumnisfall sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

11.6 Verschleiß oder Abnutzung im gewöhnlichen Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

11.7 Jedenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Waren, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden sowie Schäden, die auf die Umgebung (z. B. Mauerwerk, Baumängel, etc.) zurückzuführen sind.

11.8 Ein Rückgriff des Vertragspartners auf die Schwab-Walcher GmbH gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Vertragsrücktritt

Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, ist die Schwab-Walcher GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Rücktritt auf das Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen, hat der Vertragspartner der Schwab-Walcher GmbH sämtliche bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.

13. Produkthaftung

13.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Anwendungshinweise genauestens zu beachten. Bei Nichtbeachtung der oder Zuwiderhandlung gegen die Anwendungshinweise entfällt die Haftung der Schwab-Walcher GmbH nach dem Produkthaftungsgesetz.

14. Datenschutz

14.1 Die Schwab-Walcher GmbH verarbeitete die sie betreffenden personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, sowie zu Informations- und Marketingzwecken gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a,b und f DSGVO. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw. erfüllen.

14.2 Zum Zwecke der Vertragsabwicklung ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden von der Schwab-Walcher GmbH im Sinne von Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.

14.3 Ihre Daten werden nur innerhalb der EU verarbeitet.

14.4 Wir speichern die Sie betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen.

14.5 Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an die Schwab-Walcher GmbH weitergibt, hat ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Zur Befriedigung Ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse office@schwab-walcher.at.

14.6 Diese Einwilligung kann jederzeit vom Vertragspartner widerrufen werden.

Weitere Informationen finden Sie auch in unserer Datenschutzerklärung.

15. Sonstige Bestimmungen

15.1 Der gesamte Vertragsinhalt sowie sämtliche sonstigen Informationen und Dienstleistungen werden in deutscher Sprache angeboten.

15.2 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse sowie auf diese AGB findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Dies gilt auch bei Exportgeschäften, ungeachtet der Bestimmungen des Landes des Vertragspartners. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.

15.3 Erfüllungsort ist A-8970 Schladming.

15.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Schladming.

15.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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